in der Fassung vom 24.09.2002

§1
Name und Sitz
   
 
  1. Der Verein führt den Namen "Initiative Aachen e.V." er ist im Vereinsregister eingetragen.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

 
   
 
§2
Geschäftsjahr
   
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
   
 
§3
Zweck des Vereins
   
 
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung der Stadt und des Kreises Aachen zu einer humanen, ökonomisch leistungsfähigen, sozialen und ökologisch intakten Region sowie die Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur Erzielung eines positiven Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit.

    Im Einzelnen sollen die Zwecke des Vereins u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
     
    1. DurchUnterstützung und Verbesserung der Zusammenarbeit der gesellschaftlichen Kräfte der Region, insbesondere
      1. der Unternehmer, Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft, der Gewerkschaften sowie politischen Parteien;
      2. der kirchlichen und gemeinnützigen Vereinigungen;
      3. der Einrichtungen von Wissenschaft, Bildung, Kultur sowie Medien;
    2. durch Förderung der Zusammenarbeit der bezeichneten Kräfte die Profilierung der Region zu unterstützen und weiterzuentwickeln und hierdurch zugleich die Identifika-tion der Einwohner mit der Region zu verbessern;
    3. durch Ergreifen bzw. Unterstützen von Initiativen für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Region, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Arbeitsmarkt, Bildung, Kultur, Umwelt sowie Verkehr und Kommunikation, wozu auch die Beobachtung und Auswertung der wesentlichen Entwicklungsprozesse innerhalb der Region gehört.

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke.
       
    5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an die Stadt und an den Kreis Aachen mit der Auflage, es ausschließlich im Rahmen des in dieser Satzung verankerten Vereinszweckes zu verwenden.
     
       
     
    §4
    Mitgliedschaft
       
     
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts oder Vereinigung zur Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen werden, die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlt. Mitgliedschaft wird erworben
      • durch Beteiligung an der Gründung des Vereins
      • auf schriftlichen Antrag des Bewerbers, über den der Vorstand entscheidet.
         
    2. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Liquidation der juristischen Person;
      2. durch freiwilligen Austritt;
      3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
      4. durch Ausschluß aus dem Verein.
         
    3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
       
    4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Jahresbetrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Forderung nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
       
    5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schuldhaft in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
     
       
     
    §5
    Mitgliedsbeiträge
       
     

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt ab Januar 2002 € 100,00 im Jahr. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Hierzu hat der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung das Vorschlagsrecht. Eine Staffelung der Beiträge, orientiert an der jeweiligen Leistungsfähigkeit, soll vorgesehen werden.

     
       
     
    §6
    Organe des Vereins
       
      Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
     
       
     
    §7
    Vorstand
       
     
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern (Gesamtvorstand). Die Mitgliederversammlung wählt in gesonderten Wahlgängen den Sprecher des Vorstandes, dessen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. An den Vorstandssitzungen nimmt mit beratender Stimme die Geschäftsführung teil.

    2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Sprecher des Vorstandes, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister (Vertretungsvorstand).
       
    3. Dem Gesamtvorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

      1. Aufstellen von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben und Arbeiten im Sinne des Vereinszweckes,
      2. Aufstellen des Wirtschaftsplanes
      3. Bestellen der Geschäftsführung.

    4. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Der Vorstand ist beschluß-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes; bei seiner Verhinderung sein Vertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.
       
    5. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder kooptieren, die in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
       
    6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes vertreten. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vertretungsvorstand den Geschäftsführer bevollmächtigen.
     
       
     
    §8
    Amtsdauer des Vorstandes
       
     
    1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von längstens drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt.
       
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
     
       
     
    §9
    Geschäftsführung
       
     

    Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins und ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr obliegen die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane.

     
       
     
    §10
    Mitgliederversammlung
       
     
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
       
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
      2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
      3. Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
      4. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
      5. Bestellung der Rechnungsprüfer für die jährlich durchzuführende Rechnungsprüfung.
      In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
     
       
     
    §11
    Einberufung der Mitgliederversammlung
       
     
    1. (Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
       
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     
       
     
    §12
    Außerordentliche Mitgliederversammlung
       
     

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

     
       
     
    §13
    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
       
     
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes oder seinem Vertreter, im Falle deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
       
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
       
    3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen; über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Versammlungsleiter nach Beschlußfassung durch den Vorstand.
       
    4. Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
       
    5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
       
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die nach § 5 maßgebliche Zahl der vertretenen Stimmen, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
     
       
     
    §14
    Auflösung des Vereins
       
     
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher des Vorstandes sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
       
    2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtswirksamkeit verliert.
       
    3. Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.09.2002 beschlossen.

     
       

     Aachen, den 24.09.2002

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